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Art. 7 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

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Art. 7

1 Die Bildungsdirektion bestimmt auf Antrag der Versuchs- c. Auswahl

leitung die Versuchsgemeinden und die Versuchseinheiten.

2 Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Schulversuch.

der Versuchs-

gemeinden

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