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Art. 6 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

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Art. 6

1 Die Versuchsleitung ist für die Planung, Durchführung und b. Allgemeine

Auswertung des Schulversuchs verantwortlich.

Aufgaben

2 Sie erstattet der Begleitkommission jährlich Bericht über den

Verlauf des Schulversuchs.

3 Sie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Fachpersonen beiziehen.

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