412.104
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule
Art. 6
1 Die Versuchsleitung ist für die Planung, Durchführung und b. Allgemeine
Auswertung des Schulversuchs verantwortlich.
Aufgaben
2 Sie erstattet der Begleitkommission jährlich Bericht über den
Verlauf des Schulversuchs.
3 Sie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Fachpersonen beiziehen.