Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 3 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

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Art. 3

1 Wegen der Durchführung eines Schulversuchs werden keine Teilnahme

Änderungen der Zuteilung von Schülerinnen oder Schülern zu einer

Schule oder Klasse vorgenommen.

2 Die Versuchsgemeinden können auf begründetes Gesuch hin Aus-

nahmen bewilligen.

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