412.104
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule
Art. 3
1 Wegen der Durchführung eines Schulversuchs werden keine Teilnahme
Änderungen der Zuteilung von Schülerinnen oder Schülern zu einer
Schule oder Klasse vorgenommen.
2 Die Versuchsgemeinden können auf begründetes Gesuch hin Aus-
nahmen bewilligen.