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Art. 13 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

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Art. 13

1 Die finanzielle Unterstützung von Schulversuchen durch

Dritte darf nicht mit Bedingungen verbunden werden. Dritte dürfen in

der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene

Geschäft werben.

2 Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der

Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allgemein-

heit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzu-

lässig.

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