412.104
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule
Art. 13
1 Die finanzielle Unterstützung von Schulversuchen durch
Dritte darf nicht mit Bedingungen verbunden werden. Dritte dürfen in
der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene
Geschäft werben.
2 Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der
Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allgemein-
heit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzu-
lässig.