Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 10 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

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Art. 10

Die Begleitkommission

a.

berät den Bildungsrat insbesondere in fachlicher Hinsicht,

b. nimmt zuhanden des Bildungsrates Stellung zu den Berichten der

Versuchsleitung,

c. erstattet Bildungsrat und Bildungsdirektion regelmässig Bericht

über den Verlauf des Schulversuchs.

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