Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 1 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

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Art. 1

1 Der Regierungsrat legt bei der Anordnung eines Schul- Anordnung

versuchs insbesondere fest

a. die Abweichungen von der ordentlichen Gesetzgebung,

b. die Befristung,

c. den Anteil des Kantons an den Versuchskosten.

2 Der Bildungsrat nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung

zu den Schulversuchen.

Verordnung über Schulversuche an der Volksschule Art. 2 →

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