412.104
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über Schulversuche an der Volksschule
Art. 1
1 Der Regierungsrat legt bei der Anordnung eines Schul- Anordnung
versuchs insbesondere fest
a. die Abweichungen von der ordentlichen Gesetzgebung,
b. die Befristung,
c. den Anteil des Kantons an den Versuchskosten.
2 Der Bildungsrat nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung
zu den Schulversuchen.