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412.104 CH-ZH

Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

1 Der Regierungsrat legt bei der Anordnung eines Schul- Anordnung

versuchs insbesondere fest

a. die Abweichungen von der ordentlichen Gesetzgebung,

b. die Befristung,

c. den Anteil des Kantons an den Versuchskosten.

2 Der Bildungsrat nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung

zu den Schulversuchen.

1 Ein Schulversuch dauert längstens sechs Jahre.

2 Der Regierungsrat kann Verlängerungen anordnen.

Befristung

1 Wegen der Durchführung eines Schulversuchs werden keine Teilnahme

Änderungen der Zuteilung von Schülerinnen oder Schülern zu einer

Schule oder Klasse vorgenommen.

2 Die Versuchsgemeinden können auf begründetes Gesuch hin Aus-

nahmen bewilligen.

Die Bildungsdirektion legt die Versuchsbestimmungen fest. Versuchs-

bestimmungen

2 Das Volksschulamt ernennt für die Dauer eines Schulver- Versuchsleitung

a. Ernennung

suchs eine Versuchsleitung.

1 Die Versuchsleitung ist für die Planung, Durchführung und b. Allgemeine

Auswertung des Schulversuchs verantwortlich.

Aufgaben

2 Sie erstattet der Begleitkommission jährlich Bericht über den

Verlauf des Schulversuchs.

3 Sie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Fachpersonen beiziehen.

1 Die Bildungsdirektion bestimmt auf Antrag der Versuchs- c. Auswahl

leitung die Versuchsgemeinden und die Versuchseinheiten.

2 Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Schulversuch.

der Versuchs-

gemeinden

Die Versuchsleitung schliesst mit den Versuchsgemeinden eine d. Vereinbarung

Vereinbarung ab.

1.10.12 -78

1

412.104

Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

Begleit-

kommission

a. Wahl und

Organisation

b. Aufgaben

Evaluation

Schlussbericht

Drittmittel

Versuche an

nichtstaatlichen

Schulen

Inkrafttreten

1 Der Bildungsrat wählt für die Dauer eines Schulversuchs

eine Begleitkommission. Er achtet auf eine angemessene Vertretung

der verschiedenen Interessengruppen.

2 Ein Mitglied des Bildungsrates führt den Vorsitz.

3 Der Bildungsrat bestimmt die Geschäftsstelle.

Die Begleitkommission

a.

berät den Bildungsrat insbesondere in fachlicher Hinsicht,

b. nimmt zuhanden des Bildungsrates Stellung zu den Berichten der

Versuchsleitung,

c. erstattet Bildungsrat und Bildungsdirektion regelmässig Bericht

über den Verlauf des Schulversuchs.

Die Schulversuche werden durch eine verwaltungsunabhän-

gige Institution evaluiert.

Die Versuchsleitung erstellt nach Abschluss des Schulver-

suchs einen Schlussbericht. Die Bildungsdirektion veröffentlicht des-

sen Ergebnisse.

1 Die finanzielle Unterstützung von Schulversuchen durch

Dritte darf nicht mit Bedingungen verbunden werden. Dritte dürfen in

der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene

Geschäft werben.

2 Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der

Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allgemein-

heit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzu-

lässig.

1 Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen

finanziell und fachlich unterstützen, sofern sie für das öffentliche Bil-

dungswesen von Interesse sind.

2 Das Volksschulamt schliesst mit der Trägerschaft der nichtstaat-

lichen Schule eine Vereinbarung ab.2

2

1 OS 62, 245; Begründung siehe ABI 2007, 1329.

2 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 213; ABI 2012, 1053). In Kraft

seit 1. August 2012.

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