Verordnung über Schulversuche an der Volksschule
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
1 Der Regierungsrat legt bei der Anordnung eines Schul- Anordnung
versuchs insbesondere fest
a. die Abweichungen von der ordentlichen Gesetzgebung,
b. die Befristung,
c. den Anteil des Kantons an den Versuchskosten.
2 Der Bildungsrat nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung
zu den Schulversuchen.
1 Ein Schulversuch dauert längstens sechs Jahre.
2 Der Regierungsrat kann Verlängerungen anordnen.
Befristung
1 Wegen der Durchführung eines Schulversuchs werden keine Teilnahme
Änderungen der Zuteilung von Schülerinnen oder Schülern zu einer
Schule oder Klasse vorgenommen.
2 Die Versuchsgemeinden können auf begründetes Gesuch hin Aus-
nahmen bewilligen.
Die Bildungsdirektion legt die Versuchsbestimmungen fest. Versuchs-
bestimmungen
2 Das Volksschulamt ernennt für die Dauer eines Schulver- Versuchsleitung
a. Ernennung
suchs eine Versuchsleitung.
1 Die Versuchsleitung ist für die Planung, Durchführung und b. Allgemeine
Auswertung des Schulversuchs verantwortlich.
Aufgaben
2 Sie erstattet der Begleitkommission jährlich Bericht über den
Verlauf des Schulversuchs.
3 Sie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Fachpersonen beiziehen.
1 Die Bildungsdirektion bestimmt auf Antrag der Versuchs- c. Auswahl
leitung die Versuchsgemeinden und die Versuchseinheiten.
2 Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Schulversuch.
der Versuchs-
gemeinden
Die Versuchsleitung schliesst mit den Versuchsgemeinden eine d. Vereinbarung
Vereinbarung ab.
1.10.12 -78
1
412.104
Verordnung über Schulversuche an der Volksschule
Begleit-
kommission
a. Wahl und
Organisation
b. Aufgaben
Evaluation
Schlussbericht
Drittmittel
Versuche an
nichtstaatlichen
Schulen
Inkrafttreten
1 Der Bildungsrat wählt für die Dauer eines Schulversuchs
eine Begleitkommission. Er achtet auf eine angemessene Vertretung
der verschiedenen Interessengruppen.
2 Ein Mitglied des Bildungsrates führt den Vorsitz.
3 Der Bildungsrat bestimmt die Geschäftsstelle.
Die Begleitkommission
a.
berät den Bildungsrat insbesondere in fachlicher Hinsicht,
b. nimmt zuhanden des Bildungsrates Stellung zu den Berichten der
Versuchsleitung,
c. erstattet Bildungsrat und Bildungsdirektion regelmässig Bericht
über den Verlauf des Schulversuchs.
Die Schulversuche werden durch eine verwaltungsunabhän-
gige Institution evaluiert.
Die Versuchsleitung erstellt nach Abschluss des Schulver-
suchs einen Schlussbericht. Die Bildungsdirektion veröffentlicht des-
sen Ergebnisse.
1 Die finanzielle Unterstützung von Schulversuchen durch
Dritte darf nicht mit Bedingungen verbunden werden. Dritte dürfen in
der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene
Geschäft werben.
2 Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der
Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allgemein-
heit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzu-
lässig.
1 Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen
finanziell und fachlich unterstützen, sofern sie für das öffentliche Bil-
dungswesen von Interesse sind.
2 Das Volksschulamt schliesst mit der Trägerschaft der nichtstaat-
lichen Schule eine Vereinbarung ab.2
2
1 OS 62, 245; Begründung siehe ABI 2007, 1329.
2 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 213; ABI 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.