Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 8

9 1 Die Gemeinden setzen pro 100 Schülerinnen und Schüler

mindestens folgende Anteile der ihnen gemäss § 3 des Lehrerpersonal-

gesetzes zugeteilten Vollzeiteinheiten für Förderlehrpersonen ein

a. 0,4 auf der Kindergartenstufe,

b. 0,5 auf der Primarstufe.

2 Auf der Sekundarstufe legen die Gemeinden Art und Umfang der

Integrativen Förderung fest.

3 Soweit eine Gemeinde das Höchstangebot für Therapien gemäss

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