412.103
VSMOMPSOMSP
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 8
9 1 Die Gemeinden setzen pro 100 Schülerinnen und Schüler
mindestens folgende Anteile der ihnen gemäss § 3 des Lehrerpersonal-
gesetzes zugeteilten Vollzeiteinheiten für Förderlehrpersonen ein
a. 0,4 auf der Kindergartenstufe,
b. 0,5 auf der Primarstufe.
2 Auf der Sekundarstufe legen die Gemeinden Art und Umfang der
Integrativen Förderung fest.
3 Soweit eine Gemeinde das Höchstangebot für Therapien gemäss