412.103
VSMOMPSOMSP
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 7
15
1 Die Förderlehrperson koordiniert die Zusammenarbeit
mit den übrigen Beteiligten, insbesondere den Eltern und der Schullei-
tung.
2 Die Regellehrperson trägt die Verantwortung im Sinne von § 26
Abs. 1 VSG.