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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 7

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1 Die Förderlehrperson koordiniert die Zusammenarbeit

mit den übrigen Beteiligten, insbesondere den Eltern und der Schullei-

tung.

2 Die Regellehrperson trägt die Verantwortung im Sinne von § 26

Abs. 1 VSG.

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