412.103
VSMOMPSOMSP
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 6
1 Integrative Förderung ist die zusätzliche Unterstützung von
Schülerinnen und Schülern in der Regelklasse durch eine Förderlehr-
person.
2 Die Förderlehrperson setzt in Absprache mit der Regellehrper-
son einen Teil ihres Pensums für den gemeinsamen Unterricht ein. Bei
Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung über den Umfang des gemein-
samen Unterrichts.9
3 Die Regel- und die Förderlehrperson sprechen sich über die
gemeinsam erteilten Lektionen, über die Lernziele und über die Beur-
teilung ab.