Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 6

1 Integrative Förderung ist die zusätzliche Unterstützung von

Schülerinnen und Schülern in der Regelklasse durch eine Förderlehr-

person.

2 Die Förderlehrperson setzt in Absprache mit der Regellehrper-

son einen Teil ihres Pensums für den gemeinsamen Unterricht ein. Bei

Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung über den Umfang des gemein-

samen Unterrichts.9

3 Die Regel- und die Förderlehrperson sprechen sich über die

gemeinsam erteilten Lektionen, über die Lernziele und über die Beur-

teilung ab.

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