Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 5

Die Gemeinden können für Schülerinnen und Schüler mit Angebote bei

ausgeprägter Begabung auf eigene Kosten über die im 2. Abschnitt ausgeprägter

dieser Verordnung genannten Massnahmen hinausgehende Angebote Begabung

zur Verfügung stellen.

1. 1. 22-115

1

412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

2. Abschnitt: Die einzelnen Massnahmen

A. Integrative Förderung

Unterrichtsform

Zusammen-

arbeit mit

den übrigen

Beteiligten

Mindestangebot

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