412.103
VSMOMPSOMSP
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 5
Die Gemeinden können für Schülerinnen und Schüler mit Angebote bei
ausgeprägter Begabung auf eigene Kosten über die im 2. Abschnitt ausgeprägter
dieser Verordnung genannten Massnahmen hinausgehende Angebote Begabung
zur Verfügung stellen.
1. 1. 22-115
1
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
2. Abschnitt: Die einzelnen Massnahmen
A. Integrative Förderung
Unterrichtsform
Zusammen-
arbeit mit
den übrigen
Beteiligten
Mindestangebot