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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 29d : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 29d

19 1 Die Sonderschulen überprüfen vor der Anstellung aller

Mitarbeitenden folgende Auszüge aus dem Strafregister

a. aktueller Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug bei volljähri-

gen Mitarbeitenden,

b. aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden.

2 Die Sonderschulen überprüfen neue Lehr- und Leitungspersonen

auf Einträge in der von der EDK geführten Liste über Lehrpersonen,

denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberech-

tigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde.

Inkrafttreten

5. Abschnitt: Schlussbestimmung

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