412.103
VSMOMPSOMSP
CH-ZH
Art. 29d : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 29d
19 1 Die Sonderschulen überprüfen vor der Anstellung aller
Mitarbeitenden folgende Auszüge aus dem Strafregister
a. aktueller Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug bei volljähri-
gen Mitarbeitenden,
b. aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden.
2 Die Sonderschulen überprüfen neue Lehr- und Leitungspersonen
auf Einträge in der von der EDK geführten Liste über Lehrpersonen,
denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberech-
tigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde.
Inkrafttreten
5. Abschnitt: Schlussbestimmung