Art. 29c : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 29c
19 1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter in Sonderschulen
verfügen bei der Anstellung über einen der folgenden Ausbildungs-
abschlüsse
a. von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regel- oder Fachlehr-
person (Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, Maturitätsschu-
len),
b. von der EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik
mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik,
c. von der EDK anerkanntes Diplom im pädagogisch-therapeutischen
Bereich,
d. Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge FH oder Fach-
hochschuldiplom in Sozialer Arbeit,
e. Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder klinischer Heilpädago-
gik (mindestens 60 Kreditpunkte bzw. grosses oder mittleres Neben-
fach) oder Hochschulabschluss in Erziehungswissenschaft oder Psy-
chologie (mindestens 60 Kreditpunkte bzw. grosses oder mittleres
Nebenfach),
f. vom Volksschulamt als gleichwertig anerkannter Abschluss.
2 Die Schulleitungen verfügen über ausreichendes Fachwissen in Per-
sonal- und Betriebsführung, das mindestens im Rahmen einer abge-
schlossenen Führungsausbildung oder Weiterbildung im Umfang eines
Certificate of Advanced Studies (CAS) erworben wurde. Fehlt eine
solche, muss sie während des ersten Anstellungsjahres begonnen und
spätestens drei Jahre nach Anstellungsbeginn abgeschlossen werden.
3 Die Trägerschaft der Sonderschule ist dafür verantwortlich, dass
die Schulleiterinnen und Schulleiter die Ausbildungsanforderungen erfül-
len.
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412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Prüf- und
Meldepflichten