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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 29c : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 29c

19 1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter in Sonderschulen

verfügen bei der Anstellung über einen der folgenden Ausbildungs-

abschlüsse

a. von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regel- oder Fachlehr-

person (Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, Maturitätsschu-

len),

b. von der EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik

mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik,

c. von der EDK anerkanntes Diplom im pädagogisch-therapeutischen

Bereich,

d. Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge FH oder Fach-

hochschuldiplom in Sozialer Arbeit,

e. Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder klinischer Heilpädago-

gik (mindestens 60 Kreditpunkte bzw. grosses oder mittleres Neben-

fach) oder Hochschulabschluss in Erziehungswissenschaft oder Psy-

chologie (mindestens 60 Kreditpunkte bzw. grosses oder mittleres

Nebenfach),

f. vom Volksschulamt als gleichwertig anerkannter Abschluss.

2 Die Schulleitungen verfügen über ausreichendes Fachwissen in Per-

sonal- und Betriebsführung, das mindestens im Rahmen einer abge-

schlossenen Führungsausbildung oder Weiterbildung im Umfang eines

Certificate of Advanced Studies (CAS) erworben wurde. Fehlt eine

solche, muss sie während des ersten Anstellungsjahres begonnen und

spätestens drei Jahre nach Anstellungsbeginn abgeschlossen werden.

3 Die Trägerschaft der Sonderschule ist dafür verantwortlich, dass

die Schulleiterinnen und Schulleiter die Ausbildungsanforderungen erfül-

len.

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412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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