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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 29b : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 29b

19 Die übrigen in der Sonderpädagogik tätigen Lehr- und

Fachpersonen verfügen für ihre Tätigkeit über eine von der EDK, der

Gesundheitsgesetzgebung oder dem Staatssekretariat für Bildung, For-

schung und Innovation anerkannte Ausbildung.

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