412.103
VSMOMPSOMSP
CH-ZH
Art. 29b : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 29b
19 Die übrigen in der Sonderpädagogik tätigen Lehr- und
Fachpersonen verfügen für ihre Tätigkeit über eine von der EDK, der
Gesundheitsgesetzgebung oder dem Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation anerkannte Ausbildung.