Art. 29 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 29
20 1 Ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Hochschuldiplom in Sonder-
pädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik benöti-
gen
a. Lehrpersonen mit Klassenverantwortung an Einschulungs- und Klein-
klassen,
b. Förderlehrpersonen,
c. Lehrpersonen mit Klassenverantwortung in Sonderschulen und
d. verantwortliche Lehrpersonen in der integrierten Sonderschulung.
2 Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Hochschul-
diplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heil-
pädagogik können auf allen Schulstufen alle Fachbereiche unterrich-
ten.
3 Lehrpersonen ohne Klassenverantwortung in Sonderschulen ver-
fügen über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder ein Hoch-
schuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische
Heilpädagogik.
4 Das Volksschulamt kann im Einzelfall gleichwertige Ausbildun-
gen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination
mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.
5 Das Volksschulamt kann im Einzelfall einer Person die Zulassung
zu einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie
die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulas-
sung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
6 Das Volksschulamt kann einer Person eine befristete Zulassung
zu einer Unterrichtstätigkeit erteilen, sofern folgende Voraussetzun-
gen erfüllt sind
a. abgeschlossene Grundausbildung und
b. Anmeldung zur notwendigen Zusatzausbildung oder deren Absol-
vierung.
7 Die befristete Zulassung gemäss Abs. 6 darf längstens bis zum
ordentlichen Abschluss der Zusatzausbildung dauern. In begründeten
Fällen kann die Frist verlängert werden.
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Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103