412.103
VSMOMPSOMSP
CH-ZH
Art. 28 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 28
1 Soweit in der Entscheidung gemäss § 26 keine kürzere Frist Überprüfung
vorgesehen ist, werden sonderpädagogische Massnahmen nach Ablauf
eines Jahres überprüft.10
2 Die Überprüfung erfolgt soweit möglich durch die an der Anord-
nung der Massnahme Beteiligten. Der schulpsychologische Dienst oder
andere Fachleute können beigezogen werden.
3 Nach der Überprüfung wird über Aufhebung, Änderung oder Wei-
terführung der Massnahme entschieden. Das Verfahren richtet sich
nach den §§ 24–26.
1. 1. 22-115
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Ausbildung
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
4. Abschnitt: Ausbildungsanforderungen