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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 28 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 28

1 Soweit in der Entscheidung gemäss § 26 keine kürzere Frist Überprüfung

vorgesehen ist, werden sonderpädagogische Massnahmen nach Ablauf

eines Jahres überprüft.10

2 Die Überprüfung erfolgt soweit möglich durch die an der Anord-

nung der Massnahme Beteiligten. Der schulpsychologische Dienst oder

andere Fachleute können beigezogen werden.

3 Nach der Überprüfung wird über Aufhebung, Änderung oder Wei-

terführung der Massnahme entschieden. Das Verfahren richtet sich

nach den §§ 24–26.

1. 1. 22-115

9

Ausbildung

412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

4. Abschnitt: Ausbildungsanforderungen

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