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Art. 27 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 27

1 Die Zuweisung von einer Regel- in eine Kleinklasse wird Besondere Fälle

erst vorgenommen, nachdem die Schülerin oder der Schüler während

mindestens vier Monaten in einer parallel geführten Regelklasse oder,

wo eine solche fehlt, in der Regelklasse einer anderen Gemeinde

unterrichtet wurde.

2 Von der Beobachtungszeit kann abgesehen werden, wenn auf-

grund der konkreten Umstände die notwendige schulische Förderung

offensichtlich nur in einer Kleinklasse erfolgen kann oder die Verset-

zung für die Schülerin oder den Schüler aus besonderen Gründen nicht

zumutbar ist.

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