Art. 25 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 25
20 1 Eine schulpsychologische Abklärung wird durchgeführt,
wenn
a. die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen
werden soll,
b. von den Beteiligten keine Einigung über die sonderpädagogische
Massnahme erzielt werden kann,
c. Unklarheiten bestehen.
2 Die Abklärung wird in der Regel beim zuständigen schulpsycho-
logischen Dienst durchgeführt. Dieser kann weitere Unterlagen bei-
ziehen.
3 Er veranlasst eine Abklärung durch Fachleute, wenn besondere,
vor allem medizinische, logopädische oder psychomotorische Kennt-
nisse notwendig sind.
4 Er verfasst einen Bericht und gibt bei Bedarf eine Empfehlung für
eine sonderpädagogische Massnahme ab. Separative Massnahmen müs-
sen besonders begründet werden.
5 Abklärungen zur Prüfung der Zuweisung zu einer Sonderschulung
erfolgen mit dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) nach