Art. 22 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 22
20 1 Die Schülerinnen und Schüler werden administrativ einer Integrierte
Sonder- oder Regelschule zugeteilt. Im zweiten Fall erfolgt die Zutei- Sonderschulung
lung an jene Schule, welche die betroffene Schülerin oder der betrof-
fene Schüler bisher besuchte oder ohne Sonderschulbedürftigkeit be-
suchen würde.
2 Die nach Abs. 1 zuständige Schule trägt die Verantwortung für eine
angemessene Schulung und Tagesstruktur. Sie legt die Einzelheiten
schriftlich fest.
3 Eine schulische Heilpädagogin oder ein schulischer Heilpädagoge
mit einer Ausbildung gemäss § 29 Abs. 1 trägt die Verantwortung für
die interdisziplinäre Förderplanung.
4 Ist eine Regelschule für die integrierte Sonderschulung verantwort-
lich, entscheidet sie über die sonderpädagogischen Massnahmen. Sie
nimmt Beratung und Unterstützung einer Sonderschule in Anspruch,
falls sie nicht über das zusätzlich notwendige Fachwissen verfügt.
5 Ist eine Sonderschule für die integrierte Sonderschulung verant-
wortlich, entscheidet sie in Zusammenarbeit mit der Regelschule über
die sonderpädagogischen Massnahmen.
6 Das Volksschulamt regelt die Einzelheiten.11
1. 1. 22-115
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412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Teilintegrierte
Sonderschulung
Einzelunterricht
Standort-
bestimmung
Abklärung