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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 22 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 22

20 1 Die Schülerinnen und Schüler werden administrativ einer Integrierte

Sonder- oder Regelschule zugeteilt. Im zweiten Fall erfolgt die Zutei- Sonderschulung

lung an jene Schule, welche die betroffene Schülerin oder der betrof-

fene Schüler bisher besuchte oder ohne Sonderschulbedürftigkeit be-

suchen würde.

2 Die nach Abs. 1 zuständige Schule trägt die Verantwortung für eine

angemessene Schulung und Tagesstruktur. Sie legt die Einzelheiten

schriftlich fest.

3 Eine schulische Heilpädagogin oder ein schulischer Heilpädagoge

mit einer Ausbildung gemäss § 29 Abs. 1 trägt die Verantwortung für

die interdisziplinäre Förderplanung.

4 Ist eine Regelschule für die integrierte Sonderschulung verantwort-

lich, entscheidet sie über die sonderpädagogischen Massnahmen. Sie

nimmt Beratung und Unterstützung einer Sonderschule in Anspruch,

falls sie nicht über das zusätzlich notwendige Fachwissen verfügt.

5 Ist eine Sonderschule für die integrierte Sonderschulung verant-

wortlich, entscheidet sie in Zusammenarbeit mit der Regelschule über

die sonderpädagogischen Massnahmen.

6 Das Volksschulamt regelt die Einzelheiten.11

1. 1. 22-115

7

412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

Teilintegrierte

Sonderschulung

Einzelunterricht

Standort-

bestimmung

Abklärung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2012.00301 · zh (Art. 22 Abs. I VSM)
Dispute Over Mandatory Psychological Assessment for Special Schooling Costs
Cited in the dispositive regarding the cost coverage for special education.