Art. 21 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 21
20 1 Das Leistungsangebot der Sonderschulen umfasst Schul-
typen für
a. Beeinträchtigungen in den Bereichen Verhalten, Lernen oder Sprache
(Sonderschultyp A),
b. Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbeeinträchtigungen ohne kognitive
Beeinträchtigung (Sonderschultyp B1) und mit kognitiver Beein-
trächtigung (Sonderschultyp B2),
c. kognitive Beeinträchtigungen (Sonderschultyp C).
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Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
2 Jede Sonderschule ordnet ihr Angebot im Rahmenkonzept einem
Schultyp gemäss Abs. 1 zu. Das Volksschulamt kann Ausnahmen be-
willigen, wenn dies für die kantonale Versorgung notwendig ist.
3 In den Sonderschulen der Typen A und B1 ist der Unterricht nach
dem Lehrplan gemäss § 21 VSG verbindlich.
4 In den Sonderschulen der Typen B2 und C orientiert sich der Un-
terricht an den Kompetenzen und Fachbereichen des Lehrplans gemäss