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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 21 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 21

20 1 Das Leistungsangebot der Sonderschulen umfasst Schul-

typen für

a. Beeinträchtigungen in den Bereichen Verhalten, Lernen oder Sprache

(Sonderschultyp A),

b. Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbeeinträchtigungen ohne kognitive

Beeinträchtigung (Sonderschultyp B1) und mit kognitiver Beein-

trächtigung (Sonderschultyp B2),

c. kognitive Beeinträchtigungen (Sonderschultyp C).

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Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103

2 Jede Sonderschule ordnet ihr Angebot im Rahmenkonzept einem

Schultyp gemäss Abs. 1 zu. Das Volksschulamt kann Ausnahmen be-

willigen, wenn dies für die kantonale Versorgung notwendig ist.

3 In den Sonderschulen der Typen A und B1 ist der Unterricht nach

dem Lehrplan gemäss § 21 VSG verbindlich.

4 In den Sonderschulen der Typen B2 und C orientiert sich der Un-

terricht an den Kompetenzen und Fachbereichen des Lehrplans gemäss

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2012.00340 · zh (Art. 21 VSM)
Special Education Cost Reimbursement Dispute Based on Procedural Default
Cited as a relevant procedural or substantive norm in the context of the case.