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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 20 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 20

20 1 Öffentliche und private Einrichtungen, die Sonderschulung

gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c VSG³ anbieten, benötigen eine Bewilligung

des Volksschulamtes.

2 Diese wird der Trägerschaft erteilt, wenn

a. die Sonderschule Leistungen gemäss § 21 anbietet und diese für die

kantonale Versorgung notwendig sind,

b. die Sonderschule über ein vom Volksschulam

t genehmigtes Rah-

menkonzept verfügt,

c. das an der Sonderschule tätige Personal über die zur Erfüllung ihrer

Aufgaben notwendige Ausbildung gemäss §§ 29–29 c verfügt,

d. die Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen den Anforderungen

gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Finanzierung der Son-

derschulung vom 6. Oktober 20216 entsprechen,

e. die Trennung zwischen operativer und strategischer Leitung perso-

nell und organisatorisch gewährleistet ist.

3 Im Übrigen finden §§ 69–71 der Volksschulverordnung vom 28. Juni

20065 Anwendung.

Leistungs-

angebot der

Sonderschulen

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2012.00301 · zh (Art. 20 VSM)
Dispute Over Mandatory Psychological Assessment for Special Schooling Costs
Cited in the dispositive regarding the cost coverage for special education.