Art. 20 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 20
20 1 Öffentliche und private Einrichtungen, die Sonderschulung
gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c VSG³ anbieten, benötigen eine Bewilligung
des Volksschulamtes.
2 Diese wird der Trägerschaft erteilt, wenn
a. die Sonderschule Leistungen gemäss § 21 anbietet und diese für die
kantonale Versorgung notwendig sind,
b. die Sonderschule über ein vom Volksschulam
t genehmigtes Rah-
menkonzept verfügt,
c. das an der Sonderschule tätige Personal über die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendige Ausbildung gemäss §§ 29–29 c verfügt,
d. die Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen den Anforderungen
gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Finanzierung der Son-
derschulung vom 6. Oktober 20216 entsprechen,
e. die Trennung zwischen operativer und strategischer Leitung perso-
nell und organisatorisch gewährleistet ist.
3 Im Übrigen finden §§ 69–71 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
20065 Anwendung.
Leistungs-
angebot der
Sonderschulen