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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 18 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 18

1 Die Gemeinden können auf der Primar- und der Sekundar- Kleinklassen

stufe Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem

Förderbedarf führen.

2 Kleinklassen weisen eine Klassengrösse von 8 bis 12 Schülerinnen

und Schülern auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten wer-

den, wenn

a. die Schaffung einer zusätzlichen Klasse unverhältnismässig wäre und

b. eine angemessene Schulung gleichwohl gewährleistet ist.

1. 1. 22-115

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412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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