412.103
VSMOMPSOMSP
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 18
1 Die Gemeinden können auf der Primar- und der Sekundar- Kleinklassen
stufe Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem
Förderbedarf führen.
2 Kleinklassen weisen eine Klassengrösse von 8 bis 12 Schülerinnen
und Schülern auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten wer-
den, wenn
a. die Schaffung einer zusätzlichen Klasse unverhältnismässig wäre und
b. eine angemessene Schulung gleichwohl gewährleistet ist.
1. 1. 22-115
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412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Übertritt in die
Regelklasse