412.103
VSMOMPSOMSP
CH-ZH
Art. 17 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 17
1 In Einschulungsklassen werden noch nicht schulbereite Einschulungs-
Kinder nach dem Kindergarten auf den Besuch der ersten Klasse der klassen
Primarstufe vorbereitet. Sie dauern ein Jahr.
2 Einschulungsklassen weisen eine Klassengrösse von höchstens
14 Schülerinnen und Schülern auf.