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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 17 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 17

1 In Einschulungsklassen werden noch nicht schulbereite Einschulungs-

Kinder nach dem Kindergarten auf den Besuch der ersten Klasse der klassen

Primarstufe vorbereitet. Sie dauern ein Jahr.

2 Einschulungsklassen weisen eine Klassengrösse von höchstens

14 Schülerinnen und Schülern auf.

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