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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 16a : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 16a

16 1 Die Gemeinden können für alle Stufen Aufnahmeklassen Aufnahme-

führen, in denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler aus Durch- klassen Asyl

gangszentren für Asylsuchende beschult werden (Aufnahmeklassen

Asyl). Die Schulpflege ordnet die Aufnahmeklassen Asyl in der Regel

einer Schule zu.

2 Die Schülerinnen und Schüler werden einer Aufnahmeklasse Asyl

in der Regel für längstens ein Jahr zugeteilt. Sie erhalten DaZ-Unter-

richt und Unterricht in anderen Fächern.

3 Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehrplan gemäss Volks-

schulgesetzgebung abweichen, insbesondere bezüglich Lektionentafel

und Unterrichtsinhalten. Das Volksschulamt erlässt einen Rahmen-

lehrplan.

4 Das Volksschulamt bewilligt Aufnahmeklassen Asyl auf Gesuch

der Gemeinde für in der Regel ein Schuljahr, wenn die Klassengrösse

gemäss § 16 Abs. 5 voraussichtlich gegeben ist. Bei geänderten Ver-

hältnissen sind Anpassungen während des Schuljahres möglich.

D. Einschulungs- und Kleinklassen

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