Art. 16a : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 16a
16 1 Die Gemeinden können für alle Stufen Aufnahmeklassen Aufnahme-
führen, in denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler aus Durch- klassen Asyl
gangszentren für Asylsuchende beschult werden (Aufnahmeklassen
Asyl). Die Schulpflege ordnet die Aufnahmeklassen Asyl in der Regel
einer Schule zu.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden einer Aufnahmeklasse Asyl
in der Regel für längstens ein Jahr zugeteilt. Sie erhalten DaZ-Unter-
richt und Unterricht in anderen Fächern.
3 Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehrplan gemäss Volks-
schulgesetzgebung abweichen, insbesondere bezüglich Lektionentafel
und Unterrichtsinhalten. Das Volksschulamt erlässt einen Rahmen-
lehrplan.
4 Das Volksschulamt bewilligt Aufnahmeklassen Asyl auf Gesuch
der Gemeinde für in der Regel ein Schuljahr, wenn die Klassengrösse
gemäss § 16 Abs. 5 voraussichtlich gegeben ist. Bei geänderten Ver-
hältnissen sind Anpassungen während des Schuljahres möglich.
D. Einschulungs- und Kleinklassen