Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 16 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16

14 1 Die Gemeinden können in der 2.–6. Klasse der Primar-

stufe und auf der Sekundarstufe Aufnahmeklassen gemäss § 34 Abs. 1

und 5 VSG führen.

2 In den Aufnahmeklassen erhalten die Schülerinnen und Schüler

DaZ-Unterricht und werden zusätzlich in den anderen Unterrichts-

fächern auf den Eintritt in die Regelklasse vorbereitet.

3 Die Schülerinnen und Schüler besuchen nach Möglichkeit teilweise

diejenige Regelklasse, in die sie voraussichtlich übertreten werden.

4 Die Schülerinnen und Schüler werden einer Aufnahmeklasse für

längstens ein Jahr zugeteilt. Besucht die Schülerin oder der Schüler

gleichzeitig eine Regelklasse, erfolgt die Zuteilung für längstens zwei

Jahre.

4

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103

5 Aufnahmeklassen weisen eine Klassengrösse von 8–14 Schülerin-

nen und Schülern auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten

werden, wenn

a. die Schaffung einer zusätzlichen Klasse unverhältnismässig wäre und

b. eine angemessene Schulung gleichwohl gewährleistet ist.

← Art. 15 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) Art. 16a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →