Art. 16 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 16
14 1 Die Gemeinden können in der 2.–6. Klasse der Primar-
stufe und auf der Sekundarstufe Aufnahmeklassen gemäss § 34 Abs. 1
und 5 VSG führen.
2 In den Aufnahmeklassen erhalten die Schülerinnen und Schüler
DaZ-Unterricht und werden zusätzlich in den anderen Unterrichts-
fächern auf den Eintritt in die Regelklasse vorbereitet.
3 Die Schülerinnen und Schüler besuchen nach Möglichkeit teilweise
diejenige Regelklasse, in die sie voraussichtlich übertreten werden.
4 Die Schülerinnen und Schüler werden einer Aufnahmeklasse für
längstens ein Jahr zugeteilt. Besucht die Schülerin oder der Schüler
gleichzeitig eine Regelklasse, erfolgt die Zuteilung für längstens zwei
Jahre.
4
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
5 Aufnahmeklassen weisen eine Klassengrösse von 8–14 Schülerin-
nen und Schülern auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten
werden, wenn
a. die Schaffung einer zusätzlichen Klasse unverhältnismässig wäre und
b. eine angemessene Schulung gleichwohl gewährleistet ist.