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Art. 14 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 14

14 1 Für eine Schülerin oder einen Schüler mit Anspruch auf

DaZ-Unterricht beträgt die Unterrichtszeit in DaZ mindestens

a. zwei Lektionen pro Woche auf der Kindergartenstufe,

b. eine Lektion pro Tag im Anfangsunterricht,

c. zwei Lektionen pro Woche im Aufbauunterricht.

2 Die Schulpflege berechnet gestützt auf Abs. 1 und die Anzahl der

berechtigten Schülerinnen und Schüler die Gesamtzahl der Wochen-

lektionen, die eine Schule einzusetzen hat. Sie setzt in der Regel pro

Schülerin oder Schüler Wochenlektionen in insgesamt folgendem Um-

fang ein

a. 0,5–0,75 Wochenlektion auf der Kindergartenstufe,

b. zwei Wochenlektionen für den Anfangsunterricht,

c. 0,5-0,75 Wochenlektion für den Aufbauunterricht.

3 Die Schulleitung teilt, ausgehend von der durch die Schulpflege

festgelegten Gesamtzahl, die Lektionen den Klassen und Gruppen zu.

Sie bestimmt die Grösse der Gruppen und die Anzahl Wochenlektio-

nen, die eine Schülerin oder ein Schüler erhält, wobei die in Abs. 1

festgelegte Unterrichtszeit nicht unterschritten werden darf.

Aufnahme-

unterricht

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