Art. 14 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 14
14 1 Für eine Schülerin oder einen Schüler mit Anspruch auf
DaZ-Unterricht beträgt die Unterrichtszeit in DaZ mindestens
a. zwei Lektionen pro Woche auf der Kindergartenstufe,
b. eine Lektion pro Tag im Anfangsunterricht,
c. zwei Lektionen pro Woche im Aufbauunterricht.
2 Die Schulpflege berechnet gestützt auf Abs. 1 und die Anzahl der
berechtigten Schülerinnen und Schüler die Gesamtzahl der Wochen-
lektionen, die eine Schule einzusetzen hat. Sie setzt in der Regel pro
Schülerin oder Schüler Wochenlektionen in insgesamt folgendem Um-
fang ein
a. 0,5–0,75 Wochenlektion auf der Kindergartenstufe,
b. zwei Wochenlektionen für den Anfangsunterricht,
c. 0,5-0,75 Wochenlektion für den Aufbauunterricht.
3 Die Schulleitung teilt, ausgehend von der durch die Schulpflege
festgelegten Gesamtzahl, die Lektionen den Klassen und Gruppen zu.
Sie bestimmt die Grösse der Gruppen und die Anzahl Wochenlektio-
nen, die eine Schülerin oder ein Schüler erhält, wobei die in Abs. 1
festgelegte Unterrichtszeit nicht unterschritten werden darf.
Aufnahme-
unterricht