412.103
VSMOMPSOMSP
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 12
14 Deutsch als Zweitsprache (DaZ) wird fremdsprachigen Allgemeines
Schülerinnen und Schülern vermittelt, die nicht über die notwendigen a. Gegenstand
Deutschkompetenzen für den Unterricht in der Regelklasse verfügen.
Die Bildungsdirektion legt fest, bis zu welchem Stand der Deutsch-
kompetenzen Schülerinnen und Schüler Anspruch auf DaZ-Unterricht
haben. Sie bestimmt das Verfahren, mit dem die Deutschkompetenzen
ermittelt werden.