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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 12 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 12

14 Deutsch als Zweitsprache (DaZ) wird fremdsprachigen Allgemeines

Schülerinnen und Schülern vermittelt, die nicht über die notwendigen a. Gegenstand

Deutschkompetenzen für den Unterricht in der Regelklasse verfügen.

Die Bildungsdirektion legt fest, bis zu welchem Stand der Deutsch-

kompetenzen Schülerinnen und Schüler Anspruch auf DaZ-Unterricht

haben. Sie bestimmt das Verfahren, mit dem die Deutschkompetenzen

ermittelt werden.

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