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412.103 VSMOMPSOMSP CH-ZH

Art. 11 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)

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Art. 11

nicht ausschöpft, kann sie die ihr zugeteilten Vollzeiteinheiten im

Umfang dieser Differenz auf eigene Kosten erhöhen. Die Erhöhung

bedarf der Bewilligung durch das Volksschulamt.11

4 Das Volksschulamt kann einer Gemeinde für ein Schuljahr die

Herabsetzung des Mindestangebotes gemäss Abs. 1 bewilligen, wenn der

Bedarf an Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen nicht ge-

deckt werden kann. Die Gemeinde setzt die dadurch frei werdenden

Mittel für den Regelklassenunterricht ein. Das Volksschulamt kann die

Bewilligung höchstens zweimal um je ein Schuljahr verlängern. Die Be-

willigung kann mit Auflagen verbunden werden.18

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Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103

B. Therapien

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