412.103
VSMOMPSOMSP
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 11
nicht ausschöpft, kann sie die ihr zugeteilten Vollzeiteinheiten im
Umfang dieser Differenz auf eigene Kosten erhöhen. Die Erhöhung
bedarf der Bewilligung durch das Volksschulamt.11
4 Das Volksschulamt kann einer Gemeinde für ein Schuljahr die
Herabsetzung des Mindestangebotes gemäss Abs. 1 bewilligen, wenn der
Bedarf an Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen nicht ge-
deckt werden kann. Die Gemeinde setzt die dadurch frei werdenden
Mittel für den Regelklassenunterricht ein. Das Volksschulamt kann die
Bewilligung höchstens zweimal um je ein Schuljahr verlängern. Die Be-
willigung kann mit Auflagen verbunden werden.18
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Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
B. Therapien