412.103
VSMOMPSOMSP
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Art. 10
Die Therapeutinnen und Therapeuten arbeiten mit den Zusammen-
Schülerinnen und Schülern einzeln oder in Gruppen. Sie richten sich arbeit mit den
auf den Unterricht in den Regelklassen aus.
Sie beraten bei Bedarf die Lehrpersonen
a. in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die eine Therapie benötigen,
b. in Fragen der Prävention im Regelklassenunterricht.
Lehrpersonen