Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) (VSM)
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
12 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen Gegenstand
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)³ über die sonder-
pädagogischen Massnahmen.
1 Schülerinnen und Schüler haben ein besonderes pädago- Besondere
gisches Bedürfnis, wenn ihre schulische Förderung in der Regelklasse pädagogische
allein nicht erbracht werden kann.
2 Besondere pädagogische Bedürfnisse entstehen vor allem auf-
grund ausgeprägter Begabung, von Leistungsschwäche, des Erlernens
von Deutsch als Zweitsprache, auffälliger Verhaltensweisen oder von
Behinderungen.
Bedürfnisse
§3. Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einem beson- Schulung in der
deren pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet wer- Regelklasse
den kann, beurteilt sich nach den konkreten Umständen.
Die sonderpädagogischen Angebote sind auf die Lernziele Ausrichtung auf
derjenigen Regelklassen ausgerichtet, welche die Schülerinnen und Regelklassen
Schüler besuchen oder besuchen würden. Sie berücksichtigen dabei
die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schülerinnen und
Schüler.
Die Gemeinden können für Schülerinnen und Schüler mit Angebote bei
ausgeprägter Begabung auf eigene Kosten über die im 2. Abschnitt ausgeprägter
dieser Verordnung genannten Massnahmen hinausgehende Angebote Begabung
zur Verfügung stellen.
1. 1. 22-115
1
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
2. Abschnitt: Die einzelnen Massnahmen
A. Integrative Förderung
Unterrichtsform
Zusammen-
arbeit mit
den übrigen
Beteiligten
Mindestangebot
1 Integrative Förderung ist die zusätzliche Unterstützung von
Schülerinnen und Schülern in der Regelklasse durch eine Förderlehr-
person.
2 Die Förderlehrperson setzt in Absprache mit der Regellehrper-
son einen Teil ihres Pensums für den gemeinsamen Unterricht ein. Bei
Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung über den Umfang des gemein-
samen Unterrichts.9
3 Die Regel- und die Förderlehrperson sprechen sich über die
gemeinsam erteilten Lektionen, über die Lernziele und über die Beur-
teilung ab.
15
1 Die Förderlehrperson koordiniert die Zusammenarbeit
mit den übrigen Beteiligten, insbesondere den Eltern und der Schullei-
tung.
2 Die Regellehrperson trägt die Verantwortung im Sinne von § 26
Abs. 1 VSG.
9 1 Die Gemeinden setzen pro 100 Schülerinnen und Schüler
mindestens folgende Anteile der ihnen gemäss § 3 des Lehrerpersonal-
gesetzes zugeteilten Vollzeiteinheiten für Förderlehrpersonen ein
a. 0,4 auf der Kindergartenstufe,
b. 0,5 auf der Primarstufe.
2 Auf der Sekundarstufe legen die Gemeinden Art und Umfang der
Integrativen Förderung fest.
3 Soweit eine Gemeinde das Höchstangebot für Therapien gemäss
Therapien im Sinne von § 34 Abs. 3 VSG sind die logopä- Arten
dische Therapie, die psychomotorische Therapie und die Psychotherapie.
Als Therapien gelten auch Beratungs- und Unterstützungsange-
bote durch Förderlehrpersonen gemäss § 29 Abs. 1 lit. b in den Berei-
chen Hör-, Seh-, Hörseh- und Körperbeeinträchtigung.20
Die Therapeutinnen und Therapeuten arbeiten mit den Zusammen-
Schülerinnen und Schülern einzeln oder in Gruppen. Sie richten sich arbeit mit den
auf den Unterricht in den Regelklassen aus.
Sie beraten bei Bedarf die Lehrpersonen
a. in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die eine Therapie benötigen,
b. in Fragen der Prävention im Regelklassenunterricht.
Lehrpersonen
nicht ausschöpft, kann sie die ihr zugeteilten Vollzeiteinheiten im
Umfang dieser Differenz auf eigene Kosten erhöhen. Die Erhöhung
bedarf der Bewilligung durch das Volksschulamt.11
4 Das Volksschulamt kann einer Gemeinde für ein Schuljahr die
Herabsetzung des Mindestangebotes gemäss Abs. 1 bewilligen, wenn der
Bedarf an Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen nicht ge-
deckt werden kann. Die Gemeinde setzt die dadurch frei werdenden
Mittel für den Regelklassenunterricht ein. Das Volksschulamt kann die
Bewilligung höchstens zweimal um je ein Schuljahr verlängern. Die Be-
willigung kann mit Auflagen verbunden werden.18
2
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
B. Therapien
14 Deutsch als Zweitsprache (DaZ) wird fremdsprachigen Allgemeines
Schülerinnen und Schülern vermittelt, die nicht über die notwendigen a. Gegenstand
Deutschkompetenzen für den Unterricht in der Regelklasse verfügen.
Die Bildungsdirektion legt fest, bis zu welchem Stand der Deutsch-
kompetenzen Schülerinnen und Schüler Anspruch auf DaZ-Unterricht
haben. Sie bestimmt das Verfahren, mit dem die Deutschkompetenzen
ermittelt werden.
Der DaZ-Unterricht erfolgt als Aufnahmeunterricht gemäss b. Form
14 1 Für eine Schülerin oder einen Schüler mit Anspruch auf
DaZ-Unterricht beträgt die Unterrichtszeit in DaZ mindestens
a. zwei Lektionen pro Woche auf der Kindergartenstufe,
b. eine Lektion pro Tag im Anfangsunterricht,
c. zwei Lektionen pro Woche im Aufbauunterricht.
2 Die Schulpflege berechnet gestützt auf Abs. 1 und die Anzahl der
berechtigten Schülerinnen und Schüler die Gesamtzahl der Wochen-
lektionen, die eine Schule einzusetzen hat. Sie setzt in der Regel pro
Schülerin oder Schüler Wochenlektionen in insgesamt folgendem Um-
fang ein
a. 0,5–0,75 Wochenlektion auf der Kindergartenstufe,
b. zwei Wochenlektionen für den Anfangsunterricht,
c. 0,5-0,75 Wochenlektion für den Aufbauunterricht.
3 Die Schulleitung teilt, ausgehend von der durch die Schulpflege
festgelegten Gesamtzahl, die Lektionen den Klassen und Gruppen zu.
Sie bestimmt die Grösse der Gruppen und die Anzahl Wochenlektio-
nen, die eine Schülerin oder ein Schüler erhält, wobei die in Abs. 1
festgelegte Unterrichtszeit nicht unterschritten werden darf.
Aufnahme-
unterricht
oder in Aufnahmeklassen gemäss §§ 16 und 16 a.17
Auf der Primar- und der Sekundarstufe wird nach Anfangsunter-
richt und Aufbauunterricht unterschieden. Der Anfangsunterricht rich-
tet sich an Schülerinnen und Schüler, die über keine oder sehr geringe
Deutschkompetenzen verfügen.
1. 1. 22-115
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412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
c. Umfang
14 1 Die Gemeinden können in der 2.–6. Klasse der Primar-
stufe und auf der Sekundarstufe Aufnahmeklassen gemäss § 34 Abs. 1
und 5 VSG führen.
2 In den Aufnahmeklassen erhalten die Schülerinnen und Schüler
DaZ-Unterricht und werden zusätzlich in den anderen Unterrichts-
fächern auf den Eintritt in die Regelklasse vorbereitet.
3 Die Schülerinnen und Schüler besuchen nach Möglichkeit teilweise
diejenige Regelklasse, in die sie voraussichtlich übertreten werden.
4 Die Schülerinnen und Schüler werden einer Aufnahmeklasse für
längstens ein Jahr zugeteilt. Besucht die Schülerin oder der Schüler
gleichzeitig eine Regelklasse, erfolgt die Zuteilung für längstens zwei
Jahre.
4
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
5 Aufnahmeklassen weisen eine Klassengrösse von 8–14 Schülerin-
nen und Schülern auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten
werden, wenn
a. die Schaffung einer zusätzlichen Klasse unverhältnismässig wäre und
b. eine angemessene Schulung gleichwohl gewährleistet ist.
16 1 Die Gemeinden können für alle Stufen Aufnahmeklassen Aufnahme-
führen, in denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler aus Durch- klassen Asyl
gangszentren für Asylsuchende beschult werden (Aufnahmeklassen
Asyl). Die Schulpflege ordnet die Aufnahmeklassen Asyl in der Regel
einer Schule zu.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden einer Aufnahmeklasse Asyl
in der Regel für längstens ein Jahr zugeteilt. Sie erhalten DaZ-Unter-
richt und Unterricht in anderen Fächern.
3 Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehrplan gemäss Volks-
schulgesetzgebung abweichen, insbesondere bezüglich Lektionentafel
und Unterrichtsinhalten. Das Volksschulamt erlässt einen Rahmen-
lehrplan.
4 Das Volksschulamt bewilligt Aufnahmeklassen Asyl auf Gesuch
der Gemeinde für in der Regel ein Schuljahr, wenn die Klassengrösse
gemäss § 16 Abs. 5 voraussichtlich gegeben ist. Bei geänderten Ver-
hältnissen sind Anpassungen während des Schuljahres möglich.
D. Einschulungs- und Kleinklassen
1 In Einschulungsklassen werden noch nicht schulbereite Einschulungs-
Kinder nach dem Kindergarten auf den Besuch der ersten Klasse der klassen
Primarstufe vorbereitet. Sie dauern ein Jahr.
2 Einschulungsklassen weisen eine Klassengrösse von höchstens
14 Schülerinnen und Schülern auf.
1 Die Gemeinden können auf der Primar- und der Sekundar- Kleinklassen
stufe Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem
Förderbedarf führen.
2 Kleinklassen weisen eine Klassengrösse von 8 bis 12 Schülerinnen
und Schülern auf. Diese Zahl darf vorübergehend überschritten wer-
den, wenn
a. die Schaffung einer zusätzlichen Klasse unverhältnismässig wäre und
b. eine angemessene Schulung gleichwohl gewährleistet ist.
1. 1. 22-115
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412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Übertritt in die
Regelklasse
1 Der Unterricht in den Kleinklassen hat den Übertritt in die
Regelklasse zum Ziel. Dieser erfolgt, sobald abzusehen ist, dass die
Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Regelklassenunterrichts
angemessen gefördert werden kann.
2 Lehrpersonen an Kleinklassen richten ihren Unterricht vor dem
Übertritt auf den Unterricht derjenigen Regelklasse aus, in welche die
Schülerin oder der Schüler übertreten wird.
3 Die Schülerinnen und Schüler besuchen nach Möglichkeit teil-
weise eine Kleinklasse und teilweise diejenige Regelklasse, in die sie
voraussichtlich übertreten werden.
Bewilligung
E. Sonderschulung
20 1 Öffentliche und private Einrichtungen, die Sonderschulung
gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c VSG³ anbieten, benötigen eine Bewilligung
des Volksschulamtes.
2 Diese wird der Trägerschaft erteilt, wenn
a. die Sonderschule Leistungen gemäss § 21 anbietet und diese für die
kantonale Versorgung notwendig sind,
b. die Sonderschule über ein vom Volksschulam
t genehmigtes Rah-
menkonzept verfügt,
c. das an der Sonderschule tätige Personal über die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendige Ausbildung gemäss §§ 29–29 c verfügt,
d. die Räumlichkeiten samt Nebeneinrichtungen den Anforderungen
gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Finanzierung der Son-
derschulung vom 6. Oktober 20216 entsprechen,
e. die Trennung zwischen operativer und strategischer Leitung perso-
nell und organisatorisch gewährleistet ist.
3 Im Übrigen finden §§ 69–71 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
20065 Anwendung.
Leistungs-
angebot der
Sonderschulen
20 1 Das Leistungsangebot der Sonderschulen umfasst Schul-
typen für
a. Beeinträchtigungen in den Bereichen Verhalten, Lernen oder Sprache
(Sonderschultyp A),
b. Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbeeinträchtigungen ohne kognitive
Beeinträchtigung (Sonderschultyp B1) und mit kognitiver Beein-
trächtigung (Sonderschultyp B2),
c. kognitive Beeinträchtigungen (Sonderschultyp C).
6
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
2 Jede Sonderschule ordnet ihr Angebot im Rahmenkonzept einem
Schultyp gemäss Abs. 1 zu. Das Volksschulamt kann Ausnahmen be-
willigen, wenn dies für die kantonale Versorgung notwendig ist.
3 In den Sonderschulen der Typen A und B1 ist der Unterricht nach
dem Lehrplan gemäss § 21 VSG verbindlich.
4 In den Sonderschulen der Typen B2 und C orientiert sich der Un-
terricht an den Kompetenzen und Fachbereichen des Lehrplans gemäss
13 1 Das Volksschulamt schätzt periodisch für jede Behinde- Versorgungs-
rungsart in einem Versorgungsplan den künftigen Bedarf an Sonder- planung
schulplätzen. Es berücksichtigt hierfür insbesondere den bisherigen
Bedarf und die Entwicklung der Gesamtschülerzahl.
2 Es teilt die gemäss Versorgungsplan notwendigen Plätze den bewil-
ligten Sonderschulen zu.
3 Jede Sonderschule ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler im
Rahmen ihres Schultyps gemäss § 21 Abs. 1 aus der zugewiesenen Ver-
sorgungsregion aufzunehmen, sofern die Platzzahl dies erlaubt und sie
eine angemessene Schulung sicherstellen kann.19
4 Schülerinnen und Schüler aus anderen Versorgungsregionen oder
aus anderen Kantonen können berücksichtigt werden, sofern die Bele-
gung dies erlaubt.19
20 1 Die Schülerinnen und Schüler werden administrativ einer Integrierte
Sonder- oder Regelschule zugeteilt. Im zweiten Fall erfolgt die Zutei- Sonderschulung
lung an jene Schule, welche die betroffene Schülerin oder der betrof-
fene Schüler bisher besuchte oder ohne Sonderschulbedürftigkeit be-
suchen würde.
2 Die nach Abs. 1 zuständige Schule trägt die Verantwortung für eine
angemessene Schulung und Tagesstruktur. Sie legt die Einzelheiten
schriftlich fest.
3 Eine schulische Heilpädagogin oder ein schulischer Heilpädagoge
mit einer Ausbildung gemäss § 29 Abs. 1 trägt die Verantwortung für
die interdisziplinäre Förderplanung.
4 Ist eine Regelschule für die integrierte Sonderschulung verantwort-
lich, entscheidet sie über die sonderpädagogischen Massnahmen. Sie
nimmt Beratung und Unterstützung einer Sonderschule in Anspruch,
falls sie nicht über das zusätzlich notwendige Fachwissen verfügt.
5 Ist eine Sonderschule für die integrierte Sonderschulung verant-
wortlich, entscheidet sie in Zusammenarbeit mit der Regelschule über
die sonderpädagogischen Massnahmen.
6 Das Volksschulamt regelt die Einzelheiten.11
1. 1. 22-115
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412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Teilintegrierte
Sonderschulung
Einzelunterricht
Standort-
bestimmung
Abklärung
19 Sonderschulung kann auch teilintegriert angeboten wer-
den. Die Verantwortung trägt die Sonderschule.
1 In Ausnahmefällen erhalten Schülerinnen und Schüler, die
nicht in einer Gruppe unterrichtet werden können, Einzelunterricht.
2 Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten dürfen
bis zur Festlegung einer geeigneten Schulung während längstens sechs
Monaten einzeln unterrichtet werden.
3. Abschnitt: Verfahren und Überprüfung
1 Die Prüfung einer sonderpädagogischen Massnahme setzt
eine Standortbestimmung voraus. Diese erfolgt auf Antrag der Lehr-
personen oder der Eltern.
2 In der Standortbestimmung legen die Beteiligten den Förder-
bedarf, die Förderziele und den weiteren Ablauf fest. Das Volksschul-
amt regelt das Verfahren.11
20 1 Eine schulpsychologische Abklärung wird durchgeführt,
wenn
a. die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen
werden soll,
b. von den Beteiligten keine Einigung über die sonderpädagogische
Massnahme erzielt werden kann,
c. Unklarheiten bestehen.
2 Die Abklärung wird in der Regel beim zuständigen schulpsycho-
logischen Dienst durchgeführt. Dieser kann weitere Unterlagen bei-
ziehen.
3 Er veranlasst eine Abklärung durch Fachleute, wenn besondere,
vor allem medizinische, logopädische oder psychomotorische Kennt-
nisse notwendig sind.
4 Er verfasst einen Bericht und gibt bei Bedarf eine Empfehlung für
eine sonderpädagogische Massnahme ab. Separative Massnahmen müs-
sen besonders begründet werden.
5 Abklärungen zur Prüfung der Zuweisung zu einer Sonderschulung
erfolgen mit dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) nach
1 Nach Durchführung der Standortbestimmung und einer Entscheidung
allfälligen Abklärung unterbreiten die Lehrpersonen und die Eltern
der Schulleitung einen Vorschlag für die anzuordnende Massnahme.
Die Abklärung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Mit der
Zustimmung durch die Schulleitung wird der Vorschlag zur Entschei-
dung.
2 Können sich die Lehrpersonen und die Eltern nicht einigen oder
stimmt die Schulleitung ihrem Vorschlag nicht zu, entscheidet die
Schulpflege. Sie kann ergänzende Abklärungen anordnen.
3 Die Entscheidung hält fest, welche Massnahme angeordnet und
wann sie überprüft wird.
4 Eine Sonderschulung bedarf stets der Zustimmung der Schul-
pflege.
1 Die Zuweisung von einer Regel- in eine Kleinklasse wird Besondere Fälle
erst vorgenommen, nachdem die Schülerin oder der Schüler während
mindestens vier Monaten in einer parallel geführten Regelklasse oder,
wo eine solche fehlt, in der Regelklasse einer anderen Gemeinde
unterrichtet wurde.
2 Von der Beobachtungszeit kann abgesehen werden, wenn auf-
grund der konkreten Umstände die notwendige schulische Förderung
offensichtlich nur in einer Kleinklasse erfolgen kann oder die Verset-
zung für die Schülerin oder den Schüler aus besonderen Gründen nicht
zumutbar ist.
1 Soweit in der Entscheidung gemäss § 26 keine kürzere Frist Überprüfung
vorgesehen ist, werden sonderpädagogische Massnahmen nach Ablauf
eines Jahres überprüft.10
2 Die Überprüfung erfolgt soweit möglich durch die an der Anord-
nung der Massnahme Beteiligten. Der schulpsychologische Dienst oder
andere Fachleute können beigezogen werden.
3 Nach der Überprüfung wird über Aufhebung, Änderung oder Wei-
terführung der Massnahme entschieden. Das Verfahren richtet sich
nach den §§ 24–26.
1. 1. 22-115
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Ausbildung
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
4. Abschnitt: Ausbildungsanforderungen
20 1 Ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Hochschuldiplom in Sonder-
pädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik benöti-
gen
a. Lehrpersonen mit Klassenverantwortung an Einschulungs- und Klein-
klassen,
b. Förderlehrpersonen,
c. Lehrpersonen mit Klassenverantwortung in Sonderschulen und
d. verantwortliche Lehrpersonen in der integrierten Sonderschulung.
2 Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Hochschul-
diplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heil-
pädagogik können auf allen Schulstufen alle Fachbereiche unterrich-
ten.
3 Lehrpersonen ohne Klassenverantwortung in Sonderschulen ver-
fügen über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder ein Hoch-
schuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische
Heilpädagogik.
4 Das Volksschulamt kann im Einzelfall gleichwertige Ausbildun-
gen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination
mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.
5 Das Volksschulamt kann im Einzelfall einer Person die Zulassung
zu einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie
die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulas-
sung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
6 Das Volksschulamt kann einer Person eine befristete Zulassung
zu einer Unterrichtstätigkeit erteilen, sofern folgende Voraussetzun-
gen erfüllt sind
a. abgeschlossene Grundausbildung und
b. Anmeldung zur notwendigen Zusatzausbildung oder deren Absol-
vierung.
7 Die befristete Zulassung gemäss Abs. 6 darf längstens bis zum
ordentlichen Abschluss der Zusatzausbildung dauern. In begründeten
Fällen kann die Frist verlängert werden.
10
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
19 Lehrpersonen, die Aufnahmeunterricht erteilen oder an DaZ-
Aufnahmeklassen oder an Aufnahmeklassen Asyl unterrichten, benöti-
gen
a. ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regelklassenlehr-
person und
b. den Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in DaZ für die Volks-
schule.
19 Die übrigen in der Sonderpädagogik tätigen Lehr- und
Fachpersonen verfügen für ihre Tätigkeit über eine von der EDK, der
Gesundheitsgesetzgebung oder dem Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation anerkannte Ausbildung.
19 1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter in Sonderschulen
verfügen bei der Anstellung über einen der folgenden Ausbildungs-
abschlüsse
a. von der EDK anerkanntes Lehrdiplom als Regel- oder Fachlehr-
person (Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, Maturitätsschu-
len),
b. von der EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik
mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik,
c. von der EDK anerkanntes Diplom im pädagogisch-therapeutischen
Bereich,
d. Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge FH oder Fach-
hochschuldiplom in Sozialer Arbeit,
e. Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder klinischer Heilpädago-
gik (mindestens 60 Kreditpunkte bzw. grosses oder mittleres Neben-
fach) oder Hochschulabschluss in Erziehungswissenschaft oder Psy-
chologie (mindestens 60 Kreditpunkte bzw. grosses oder mittleres
Nebenfach),
f. vom Volksschulamt als gleichwertig anerkannter Abschluss.
2 Die Schulleitungen verfügen über ausreichendes Fachwissen in Per-
sonal- und Betriebsführung, das mindestens im Rahmen einer abge-
schlossenen Führungsausbildung oder Weiterbildung im Umfang eines
Certificate of Advanced Studies (CAS) erworben wurde. Fehlt eine
solche, muss sie während des ersten Anstellungsjahres begonnen und
spätestens drei Jahre nach Anstellungsbeginn abgeschlossen werden.
3 Die Trägerschaft der Sonderschule ist dafür verantwortlich, dass
die Schulleiterinnen und Schulleiter die Ausbildungsanforderungen erfül-
len.
1. 1. 22-115
11
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
Prüf- und
Meldepflichten
19 1 Die Sonderschulen überprüfen vor der Anstellung aller
Mitarbeitenden folgende Auszüge aus dem Strafregister
a. aktueller Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug bei volljähri-
gen Mitarbeitenden,
b. aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden.
2 Die Sonderschulen überprüfen neue Lehr- und Leitungspersonen
auf Einträge in der von der EDK geführten Liste über Lehrpersonen,
denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberech-
tigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde.
Inkrafttreten
5. Abschnitt: Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2008/09
(18. August 2008) in Kraft.
2 Entsprechend der Umsetzung der Bestimmungen über die sonder-
pädagogischen Massnahmen gemäss § 6 der Übergangsordnung zum
VSG vom 28. Juni 20064 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung
a. für die Gemeinden der ersten Staffel ab dem Schuljahr 2008/09,
ausgenommen §§ 8 und 11,
b. für die Gemeinden der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei
Jahre später.
3 §§ 8 und 11 gelten für die Gemeinden der ersten Staffel erst ab
dem Schuljahr 2009/10.
1 OS 62, 305; Begründung siehe ABI 2007, 1407.
2 LS 410.32.
3 LS 412.100.
4 LS 412.100.2.
5 LS 412.101.
6 LS 412.106.
7 LS 412.31. Heute: Lehrpersonalgesetz.
8 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2009 (OS 65, 17; ABI 2009, 2651). In
Kraft seit 1. Februar 2010.
9 Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2010 (OS 65, 598; ABI 2010, 1515). In Kraft
seit 23. August 2010.
10 Fassung gemäss RRB vom 13. April 2011 (OS 66, 399; ABI 2011, 1262). In
Kraft seit 1. Juli 2011.
12
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 412.103
11 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 211; ABI 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 515; AB1 2013-09-06). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
13 Eingefügt durch RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 92; ABI 2015-12-11). In
Kraft seit 1. August 2016.
14 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 92; ABI 2015-12-11). In
Kraft seit 1. August 2016.
15 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 78; ABI 2015-03-27). In Kraft
seit 1. August 2017.
16 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 449; ABI 2018-10-12). In
Kraft seit 1. August 2019.
17 Fassung gemässs RRB vom 3. Oktober 2018 (OS 73, 449; ABI 2018-10-12). In
Kraft seit 1. August 2019.
18 Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2020 (OS 75, 242; ABI 2020-02-07). In
Kraft seit 1. August 2020.
19 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 567; ABI 2021-10-29). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
20 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 567; ABI 2021-10-29). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
1. 1. 22-115
13