412.101
VSV
CH-ZH
Art. 73 : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 73
1 Die Eltern reichen dem Volksschulamt und der Schul-
pflege des Schulortes gemäss § 8 vor der Aufnahme des Unterrichts ein
Unterrichtsprogramm ein. Dieses enthält insbesondere Angaben über
die Schulungsräume, den Unterrichtsinhalt und dessen Verteilung auf
den Stundenplan. Das Volksschulamt kann Auflagen machen oder
Weisungen erteilen. 16
2 Bei gleichzeitiger Unterrichtung von höchstens drei Schülerinnen
oder Schülern müssen mindestens die Hälfte, bei vier und fünf Schüle-
rinnen und Schülern mindestens zwei Drittel der im kantonalen Lehr-
plan vorgesehenen Lektionen erteilt werden.
3 Eine Schülerin oder ein Schüler darf während der Schulpflicht
insgesamt nicht mehr als ein Jahr von Personen ohne abgeschlossene
Lehrerausbildung unterrichtet werden.