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412.101 VSV CH-ZH

Art. 73 : Volksschulverordnung (VSV)

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Art. 73

1 Die Eltern reichen dem Volksschulamt und der Schul-

pflege des Schulortes gemäss § 8 vor der Aufnahme des Unterrichts ein

Unterrichtsprogramm ein. Dieses enthält insbesondere Angaben über

die Schulungsräume, den Unterrichtsinhalt und dessen Verteilung auf

den Stundenplan. Das Volksschulamt kann Auflagen machen oder

Weisungen erteilen. 16

2 Bei gleichzeitiger Unterrichtung von höchstens drei Schülerinnen

oder Schülern müssen mindestens die Hälfte, bei vier und fünf Schüle-

rinnen und Schülern mindestens zwei Drittel der im kantonalen Lehr-

plan vorgesehenen Lektionen erteilt werden.

3 Eine Schülerin oder ein Schüler darf während der Schulpflicht

insgesamt nicht mehr als ein Jahr von Personen ohne abgeschlossene

Lehrerausbildung unterrichtet werden.

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