412.101
VSV
CH-ZH
Art. 72 : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 72
16 1 Die Aufsicht durch das Volksschulamt erfolgt mittels
Berichterstattung oder mittels Schulbesuchen. Die Schulen sind ver-
pflichtet, dem Volksschulamt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
2 Bestehen Zweifel, ob eine Schule die Lernziele erreicht oder die
Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, kann das Volksschul-
amt eine externe Beurteilung anordnen.
3 Die Fachstelle für Schulbeurteilung beurteilt im Rahmen ihrer
Kapazität Privatschulen auf deren Begehren und gegen Übernahme
der Kosten.