Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101 VSV CH-ZH

Art. 72 : Volksschulverordnung (VSV)

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Art. 72

16 1 Die Aufsicht durch das Volksschulamt erfolgt mittels

Berichterstattung oder mittels Schulbesuchen. Die Schulen sind ver-

pflichtet, dem Volksschulamt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

2 Bestehen Zweifel, ob eine Schule die Lernziele erreicht oder die

Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, kann das Volksschul-

amt eine externe Beurteilung anordnen.

3 Die Fachstelle für Schulbeurteilung beurteilt im Rahmen ihrer

Kapazität Privatschulen auf deren Begehren und gegen Übernahme

der Kosten.

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