412.101
VSV
CH-ZH
Art. 71 : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 71
10 Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf
oder entlässt sie solche, melden die zuständigen Organe der Träger-
schaft der Schule dies der Schulpflege des Wohnorts der betreffenden
Schülerinnen und Schüler.