Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101 VSV CH-ZH

Art. 71 : Volksschulverordnung (VSV)

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Art. 71

10 Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf

oder entlässt sie solche, melden die zuständigen Organe der Träger-

schaft der Schule dies der Schulpflege des Wohnorts der betreffenden

Schülerinnen und Schüler.

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