Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101 VSV CH-ZH

Art. 7 : Volksschulverordnung (VSV)

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Art. 7

13 1 Sind Schülerinnen oder Schüler bevormundet oder ausser- Wohnort

halb ihrer Familie in Obhut, befindet sich ihr Wohnort dort, wo sie an (§ 10 VSG)

Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen.

2 Hält sich eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Entscheids

der Gemeinde vorübergehend in einer anderen Gemeinde auf, kann

die aufnehmende Gemeinde von der Gemeinde, welche die Massnahme

beschlossen hat, Schulgeld verlangen.

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