412.101
VSV
CH-ZH
Art. 7 : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 7
13 1 Sind Schülerinnen oder Schüler bevormundet oder ausser- Wohnort
halb ihrer Familie in Obhut, befindet sich ihr Wohnort dort, wo sie an (§ 10 VSG)
Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen.
2 Hält sich eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Entscheids
der Gemeinde vorübergehend in einer anderen Gemeinde auf, kann
die aufnehmende Gemeinde von der Gemeinde, welche die Massnahme
beschlossen hat, Schulgeld verlangen.