Art. 6 : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 6
1 Auf der Sekundarstufe werden zwei oder drei Abteilungen
gebildet und mit A und B bzw. A, B und C bezeichnet. Die Abteilung
A ist die kognitiv anspruchsvollste.
2 Die Schülerinnen und Schüler können in höchstens drei Fächern
in den Anforderungsstufen I, II und III unterrichtet werden. Die
Anforderungsstufe I ist die kognitiv anspruchsvollste.
3 Anforderungsstufen sind in den Fächern Mathematik, Deutsch,
Französisch oder Englisch möglich. Sie werden in der Regel abteilungs-
übergreifend geführt.29
4 Die Schulpflege legt in der Gemeinde einheitlich die Anzahl Abtei-
lungen fest und regelt, ob und in welchen Fächern Anforderungsstufen
geführt werden.
2
Volksschulverordnung (VSV)
412.101
5 Mehrklassige Klassen und Klassen, in denen die Schülerinnen
und Schüler aus verschiedenen Abteilungen und Anforderungsstufen
gemeinsam unterrichtet werden (kombinierte Klassen), sind zulässig.
Die Kombination der beiden Formen ist nicht zulässig.13
6 Der Bildungsrat kann Ausnahmen von den Regelungen gemäss
Abs. 2, 3 und 5 bewilligen.13
B. Schulort und Unentgeltlichkeit