Art. 5 : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 5
1 Auf der Primarstufe werden die Schülerinnen und Schüler
wie folgt in Halbklassen oder im Teamteaching unterrichtet:23
a. in der 1. und 2. Klasse während je zehn Lektionen,
b. in der 3. Klasse während acht Lektionen,
c. in der 4. und 5. Klasse während je fünf Lektionen,
d. in der 6. Klasse während vier Lektionen.
2 Weist eine Klasse voraussichtlich während längerer Zeit eine unter-
durchschnittliche Schülerzahl auf, kann die Schulpflege den Halbklassen-
unterricht oder das Teamteaching verringern. Bei weniger als 16 Schü-
lerinnen und Schülern kann darauf verzichtet werden.
3 Die Klassen können als Jahrgangsklassen oder als mehrklassige
Klassen gebildet werden.
4 In mehrklassigen Klassen findet der Fremdsprachenunterricht ganz
oder teilweise in Jahrgangsgruppen statt. Von der Anzahl Lektionen,
die in Halbklassen oder im Teamteaching unterrichtet werden, kann
abgewichen werden.