412.101
VSV
CH-ZH
Art. 40 : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 40
1 Ein Wechsel in eine andere Abteilung oder in eine andere
Anforderungsstufe kann in der ersten Klasse auf Ende November,
Mitte April und Anfang Schuljahr, in den übrigen Klassen auf Ende
Januar und Anfang Schuljahr erfolgen.
2 Für einen Wechsel in eine andere Abteilung gelten die Verfahren
gemäss § 33 Abs. 2 und 3 sowie § 34 Abs. 2 und 3 sinngemäss.
16
Volksschulverordnung (VSV)
412.101
3 Ein Wechsel in eine andere Anforderungsstufe wird von der
Lehrperson, welche die bisherige Anforderungsstufe unterrichtet, den
Eltern und der Schulleitung beschlossen. Der Entscheid kann auf dem
Korrespondenzweg erfolgen.
4 Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege.
3. Abschnitt: Organisation und Organe
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2021.00219 · zh (Art. 40 VSV)
Daughter School Transfer Timing Appeal
The decision was granted because the appeal was upheld only due to the timing (end of the school year), implying the initial administrative decision was substantively correct based on the legal framework.