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412.101 VSV CH-ZH

Art. 40 : Volksschulverordnung (VSV)

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Art. 40

1 Ein Wechsel in eine andere Abteilung oder in eine andere

Anforderungsstufe kann in der ersten Klasse auf Ende November,

Mitte April und Anfang Schuljahr, in den übrigen Klassen auf Ende

Januar und Anfang Schuljahr erfolgen.

2 Für einen Wechsel in eine andere Abteilung gelten die Verfahren

gemäss § 33 Abs. 2 und 3 sowie § 34 Abs. 2 und 3 sinngemäss.

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Volksschulverordnung (VSV)

412.101

3 Ein Wechsel in eine andere Anforderungsstufe wird von der

Lehrperson, welche die bisherige Anforderungsstufe unterrichtet, den

Eltern und der Schulleitung beschlossen. Der Entscheid kann auf dem

Korrespondenzweg erfolgen.

4 Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege.

3. Abschnitt: Organisation und Organe

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2021.00219 · zh (Art. 40 VSV)
Daughter School Transfer Timing Appeal
The decision was granted because the appeal was upheld only due to the timing (end of the school year), implying the initial administrative decision was substantively correct based on the legal framework.