Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101 VSV CH-ZH

Art. 4 : Volksschulverordnung (VSV)

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Art. 4

11 1 Auf der Kindergartenstufe werden die Klassen in der Regel

altersdurchmischt gebildet.

2 Weist eine Klasse mehr als 14 Schülerinnen und Schüler auf, fin-

det der Nachmittagsunterricht in Halbklassen statt.

3 Der Unterricht samt begleiteten Pausen dauert jeden Vormittag

mindestens drei Stunden.

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