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412.101 VSV CH-ZH

Art. 3a : Volksschulverordnung (VSV)

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Art. 3a

14 1 Als Schulhausanlagen gelten Schulhäuser einschliesslich Schulhaus-

Kindergartenlokale, Turnhallen, für den Schulbetrieb notwendige Ne- anlagen

bengebäude und die für den Schulunterricht erforderlichen Aussen-

anlagen.

2 Schulhausanlagen sind in einfacher und solider Bauart unter Be-

rücksichtigung anerkannter Regeln der Baukunde zu erstellen.

3 Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame

Empfehlungen über Mindestanforderungen, Richtraumflächen und wei-

tere Erfordernisse an Schulhausanlagen.

4 Bei der Subventionierung von besonderen Privatschulen im Sinne

von § 72 VSG³ sind die Empfehlungen gemäss Abs. 3 verbindlich.

1.7. 23-121

1

412.101

2. Teil: Öffentliche Volksschule

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gliederung

Volksschulverordnung (VSV)

Kindergarten-

stufe (§ 5 VSG)

Primarstufe

(§ 6 VSG)

Sekundarstufe

(§ 7 VSG)

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