Art. 3a : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 3a
14 1 Als Schulhausanlagen gelten Schulhäuser einschliesslich Schulhaus-
Kindergartenlokale, Turnhallen, für den Schulbetrieb notwendige Ne- anlagen
bengebäude und die für den Schulunterricht erforderlichen Aussen-
anlagen.
2 Schulhausanlagen sind in einfacher und solider Bauart unter Be-
rücksichtigung anerkannter Regeln der Baukunde zu erstellen.
3 Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame
Empfehlungen über Mindestanforderungen, Richtraumflächen und wei-
tere Erfordernisse an Schulhausanlagen.
4 Bei der Subventionierung von besonderen Privatschulen im Sinne
von § 72 VSG³ sind die Empfehlungen gemäss Abs. 3 verbindlich.
1.7. 23-121
1
412.101
2. Teil: Öffentliche Volksschule
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Gliederung
Volksschulverordnung (VSV)
Kindergarten-
stufe (§ 5 VSG)
Primarstufe
(§ 6 VSG)
Sekundarstufe
(§ 7 VSG)