412.101
VSV
CH-ZH
Art. 39 : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 39
1 Entscheide betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe
werden anlässlich eines Gesprächs vorbereitet, an dem wenigstens die
Klassenlehrperson und ein Elternteil teilnehmen.
2 Sind sich die Klassenlehrperson und die Eltern nicht einig, findet
ein weiteres Gespräch statt, an dem auch die Schulleitung und eine
Lehrperson der Sekundarstufe teilnehmen.
3 Kann auch so keine Einigung erzielt werden, überweist die Schul-
leitung die Akten der für die Sekundarstufe zuständigen Schulpflege
zur Entscheidung.
4 Die Zuteilung zu einer der Abteilungen erfolgt aufgrund einer
Gesamtbeurteilung. Werden Anforderungsstufen geführt, erfolgt die
Zuteilung zu einer der Anforderungsstufen nur aufgrund einer Leis-
tungsbeurteilung im betreffenden Fach.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
VB.2023.00373 · zh (Art. 39 Abs. 4 VSV)
School Placement Discretionary Decision Upheld
This specific subsection was cited as a relevant legal norm regarding the subject matter of the dispute (student placement).
VB.2023.00373 · zh (Art. 39 VSV)
School Placement Discretionary Decision Upheld
This provision was cited as a relevant legal norm regarding the subject matter of the dispute (student placement).