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412.101 VSV CH-ZH

Art. 39 : Volksschulverordnung (VSV)

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Art. 39

1 Entscheide betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe

werden anlässlich eines Gesprächs vorbereitet, an dem wenigstens die

Klassenlehrperson und ein Elternteil teilnehmen.

2 Sind sich die Klassenlehrperson und die Eltern nicht einig, findet

ein weiteres Gespräch statt, an dem auch die Schulleitung und eine

Lehrperson der Sekundarstufe teilnehmen.

3 Kann auch so keine Einigung erzielt werden, überweist die Schul-

leitung die Akten der für die Sekundarstufe zuständigen Schulpflege

zur Entscheidung.

4 Die Zuteilung zu einer der Abteilungen erfolgt aufgrund einer

Gesamtbeurteilung. Werden Anforderungsstufen geführt, erfolgt die

Zuteilung zu einer der Anforderungsstufen nur aufgrund einer Leis-

tungsbeurteilung im betreffenden Fach.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2023.00373 · zh (Art. 39 Abs. 4 VSV)
School Placement Discretionary Decision Upheld
This specific subsection was cited as a relevant legal norm regarding the subject matter of the dispute (student placement).
VB.2023.00373 · zh (Art. 39 VSV)
School Placement Discretionary Decision Upheld
This provision was cited as a relevant legal norm regarding the subject matter of the dispute (student placement).