Art. 32f : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 32f
24 1 Als ausgebildete Betreuungspersonen gelten Personen
mit einem der folgenden inländischen Ausbildungsabschlüsse
a. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau bzw. Fachmann Be-
treuung,
b. Diplom als Kindererzieherin bzw. Kindererzieher HF,
c. Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge HF,
d. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule im Kan-
ton Zürich,
e. Hochschuldiplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder
Hochschuldiplom in Sozialer Arbeit,
f. Hochschuldiplom in Erziehungswissenschaften oder klinischer Heil-
pädagogik oder Psychologie,
g. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-
toren anerkanntes Diplom als Sonderpädagogin bzw. Sonderpäda-
goge, Logopädin bzw. Logopäde oder Psychomotorikerin bzw. Psy-
chomotoriker.
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Volksschulverordnung (VSV)
412.101
2 Die Ausbildungsabschlüsse gemäss lit. e und f genügen den Anfor-
derungen nur, wenn sie mindestens 60 Kreditpunkte voraussetzen.
3 Das Volksschulamt kann
a. Ausbildungsabschlüsse anerkennen, die den Ausbildungen gemäss
Abs. 1 entsprechen,
b. im Einzelfall Personen als ausgebildete Betreuungspersonen zulas-
sen, deren abgeschlossene Ausbildungen oder berufsspezifische Aus-
und Weiterbildungen in Verbindung mit ihrer Berufserfahrung es als
gleichwertig zu den Abschlüssen gemäss Abs. 1 erachtet.
4 Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenös-
sischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die in
Deutschland abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannte Erzie-
herin bzw. staatlich anerkannter Erzieher gilt als gleichwertig.