412.101
VSV
CH-ZH
Art. 32d : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 32d
24 Wird von den Gruppengrössen abgewichen,
a. ist zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler ihrem Ent-
wicklungsstand entsprechend betreut werden und sich jederzeit an
ihnen vertraute Betreuungspersonen wenden können,
b. ist den Bedürfnissen der betreuten Kinder nach Zugehörigkeit,
Orientierung und Ruhe sowie ihren unterschiedlichen Interessen mit
besonderen Massnahmen Rechnung zu tragen.