Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101 VSV CH-ZH

Art. 32d : Volksschulverordnung (VSV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32d

24 Wird von den Gruppengrössen abgewichen,

a. ist zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler ihrem Ent-

wicklungsstand entsprechend betreut werden und sich jederzeit an

ihnen vertraute Betreuungspersonen wenden können,

b. ist den Bedürfnissen der betreuten Kinder nach Zugehörigkeit,

Orientierung und Ruhe sowie ihren unterschiedlichen Interessen mit

besonderen Massnahmen Rechnung zu tragen.

← Art. 32c Volksschulverordnung (VSV) Art. 32e →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →