412.101
VSV
CH-ZH
Art. 32a : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 32a
24 1 Die Gemeinden stellen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und Angebot
18 Uhr Tagesstrukturen zur Verfügung, die dem tatsächlichen Bedarf
entsprechen.
($ 30 a VSG)
2 Besteht bei einer Schule für gewisse Zeiten ein Bedarf für weniger
als zehn Schülerinnen oder Schüler, sind Lösungen im Einzelfall zuläs-
sig.
3 Können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und
Tagesstrukturen aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbst-
ständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege geeignete Massnahmen an.
4 Die Elternbeiträge für alle Leistungen im Zusammenhang mit
Tagesstrukturen dürfen höchstens kostendeckend sein.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
VB.2022.00403 · zh (Art. 32a Abs. 1 VSV)
Cost Allocation for Supplementary Care for Disabled Student
This provision is cited in relation to the legal framework governing the matter.
VB.2022.00403 · zh (Art. 32a Abs. 2 VSV)
Cost Allocation for Supplementary Care for Disabled Student
This provision is cited in relation to the legal framework governing the matter.
VB.2022.00403 · zh (Art. 32a Abs. 4 VSV)
Cost Allocation for Supplementary Care for Disabled Student
This provision is cited in relation to the legal framework governing the matter.