Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101 VSV CH-ZH

Art. 32a : Volksschulverordnung (VSV)

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Art. 32a

24 1 Die Gemeinden stellen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und Angebot

18 Uhr Tagesstrukturen zur Verfügung, die dem tatsächlichen Bedarf

entsprechen.

($ 30 a VSG)

2 Besteht bei einer Schule für gewisse Zeiten ein Bedarf für weniger

als zehn Schülerinnen oder Schüler, sind Lösungen im Einzelfall zuläs-

sig.

3 Können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und

Tagesstrukturen aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbst-

ständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege geeignete Massnahmen an.

4 Die Elternbeiträge für alle Leistungen im Zusammenhang mit

Tagesstrukturen dürfen höchstens kostendeckend sein.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VB.2022.00403 · zh (Art. 32a Abs. 1 VSV)
Cost Allocation for Supplementary Care for Disabled Student
This provision is cited in relation to the legal framework governing the matter.
VB.2022.00403 · zh (Art. 32a Abs. 2 VSV)
Cost Allocation for Supplementary Care for Disabled Student
This provision is cited in relation to the legal framework governing the matter.
VB.2022.00403 · zh (Art. 32a Abs. 4 VSV)
Cost Allocation for Supplementary Care for Disabled Student
This provision is cited in relation to the legal framework governing the matter.