Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101 VSV CH-ZH

Art. 32 : Volksschulverordnung (VSV)

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Art. 32

1 Die Schulferien dauern für die Schülerinnen und Schüler Ferien

13 Wochen pro Schuljahr.

2 Darüber hinaus können die Gemeinden höchstens vier Tage im

Jahr für schulfrei erklären. Solche Tage dürfen nicht zu einer zusätz-

lichen Ferienwoche führen.13

3 In die Schulferien fallende Feiertage werden nicht kompensiert.

(§ 30 VSG)

C. Tagesstrukturen24

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

GE.2009.0032 · vd (Art. 32 OFPr)
Appellant v. Authority Regarding Vocational Qualification Equivalence
Cited incidentally when discussing the appellant's son's successful examination as a non-regular candidate based on professional experience.