412.101
VSV
CH-ZH
Art. 2 : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 2
1 Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer öffentlichen
Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden.
2 Die Schulpflicht und das Recht auf Schulbesuch gelten für alle Kin-
der, die sich im Kanton Zürich aufhalten. Sie gelten nicht für Kinder,
die sich längstens zwei Monate im Kanton Zürich aufhalten.13
3 Die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden informie-
ren die Schulpflegen über die Kinder, die schulpflichtig werden, und
über Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern.
Schulpflicht und
Recht auf Schul-
besuch
(§ 3 VSG)