Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101 VSV CH-ZH

Art. 2 : Volksschulverordnung (VSV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer öffentlichen

Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden.

2 Die Schulpflicht und das Recht auf Schulbesuch gelten für alle Kin-

der, die sich im Kanton Zürich aufhalten. Sie gelten nicht für Kinder,

die sich längstens zwei Monate im Kanton Zürich aufhalten.13

3 Die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden informie-

ren die Schulpflegen über die Kinder, die schulpflichtig werden, und

über Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern.

Schulpflicht und

Recht auf Schul-

besuch

(§ 3 VSG)

← Art. 1 Volksschulverordnung (VSV) Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →