412.101
VSV
CH-ZH
Art. 17c : Volksschulverordnung (VSV)
Art. 17c
17
1 Auf der Kindergartenstufe erfolgt die Abrechnung d. Kosten
gemäss der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leis-
tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung⁹.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Untersuchungen der
Schulärztinnen und Schulärzte auf der Primarstufe und auf der Sekun-
darstufe.
3 Lassen die Eltern die Untersuchung auf der Primar- oder Sekun-
darstufe bei einer Privatärztin oder einem Privatarzt durchführen, tra-
gen sie die Kosten.