412.101.6
CH-ZH
Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Gesetzestext (4 Artikel)
Lehrpersonen, die Privatunterricht erteilen, nehmen jährlich Auskunfts-
zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung.
pflicht
Art. 4. Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunter- Überprüfung : Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht
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richts gemäss § 70 Abs. 2 VSG2 erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesu- der Unterrichts-
che. Zusätzlich können Schulleistungstests angeordnet werden.
qualität
1 Gibt es Anzeichen dafür, dass die Lernziele des kantonal- Lernziel-
zürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschul- erreichung
amt gemäss § 74 Abs. 2 VSV³ eine externe Beurteilung anordnen.
2 Es kann Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel
anordnen.
Art. 6. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 Inkrafttreten : Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht
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in Kraft.
1 OS 64, 721.
2 LS 412.100.
3 LS 412.101.
1. 1. 10-67
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