Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen
Gesetzestext (4 Artikel)
¹ Das Reglement gilt für Kinder, die gemäss § 3 VSG³ im Kan- Gegenstand
ton Zürich schulpflichtig sind und eine fremdsprachige Privatschule im
Sinne von § 68 Abs. 2 VSG³ besuchen oder besuchen möchten.
2 Das Reglement gilt nicht für die Aufnahme in zweisprachige Pri-
vatschulen oder Abteilungen, die nach zürcherischem Lehrplan unter-
richten.
Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen, Aufnahme-
wenn
a. die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen oder
b. die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass
sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu
verlegen,
c. die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene
Schullaufbahn abgeschlossen werden soll.
voraussetzungen
Die Schulleitungen überprüfen die Erfüllung der Aufnahme- Überprüfung
voraussetzungen und erstatten der Bildungsdirektion jährlich dazu und Bericht-
sowie über die Zusammensetzung ihrer Schülerschaft Bericht.
erstattung
2014) in Kraft.
1 OS 66, 910; Begründung siehe ABI 2011, 3177.
2 Fassung gemäss Vfg. vom 12. August 2013 (OS 68, 341; ABI 2013-08-23).
3 LS 412.100.
1.10.14-86
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