Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101.3 CH-ZH

Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

¹ Das Reglement gilt für Kinder, die gemäss § 3 VSG³ im Kan- Gegenstand

ton Zürich schulpflichtig sind und eine fremdsprachige Privatschule im

Sinne von § 68 Abs. 2 VSG³ besuchen oder besuchen möchten.

2 Das Reglement gilt nicht für die Aufnahme in zweisprachige Pri-

vatschulen oder Abteilungen, die nach zürcherischem Lehrplan unter-

richten.

Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen, Aufnahme-

wenn

a. die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen oder

b. die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass

sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu

verlegen,

c. die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene

Schullaufbahn abgeschlossen werden soll.

voraussetzungen

Die Schulleitungen überprüfen die Erfüllung der Aufnahme- Überprüfung

voraussetzungen und erstatten der Bildungsdirektion jährlich dazu und Bericht-

sowie über die Zusammensetzung ihrer Schülerschaft Bericht.

erstattung

2014) in Kraft.

1 OS 66, 910; Begründung siehe ABI 2011, 3177.

2 Fassung gemäss Vfg. vom 12. August 2013 (OS 68, 341; ABI 2013-08-23).

3 LS 412.100.

1.10.14-86

1

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →