Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101.21 CH-ZH

Art. 6 : Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste

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Art. 6

Die Zugriffsrechte des VSA auf die Daten der SAV-ZH-

Applikation beschränken sich auf die für die Versorgungsplanung im

Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten gemäss

← Art. 5 Abs. 2. Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste

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