Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.101.21 CH-ZH

Art. 5 : Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste

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Art. 5

1 Die SAV-ZH-Applikation generiert die für die Versorgungs-

planung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten

Daten.

2 Daten im Sinne von Abs. 1 sind

a. SAV-Signatur,

b. Eröffnungsdatum,

c. Jahrgang,

d. Geschlecht,

e. Erstsprache,

f. in der Schweiz seit,

g. Klassenstufe,

h. Wohnbezirk,

i. Schulungsform,

j. aktuelle besondere Massnahmen am Hauptförderort,

k. Einschätzung des professionellen und familiären Kontextes,

l. Indikationsbereiche mit Funktionen, Aktivität und Partizipation,

m. Diagnosen,

n. Lehrplanstatus,

o. Entwicklungs- und Bildungsziele, Bedarfseinschätzung,

p. empfohlene Massnahmen,

q. von der Schulpflege beschlossene Massnahmen.

3 Das VSA ist für die Verwendung oder Weitergabe der Daten

gemäss Abs. 1 für Forschungszwecke verantwortlich.

h. Zugriffsrechte

VSA

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